Dieses Vorgehen erweist sich aus prozessökono- mischen Gründen als überholt. Will der Beschwerdeführer nämlich andere prozessuale oder auch materiellrechtliche Einwendungen überprüft wissen, müsste er nach dem ergangenen Nichteintretensentscheid wiederum einen unterschriebenen Rechtsöffnungsentscheid abwarten und schliesslich gegen 115