Die sich daraus ergebenden Folgen in einem Beschwerdeverfahren sind jedoch unklar. In PKG 1955 Nr. 54 wurde davon ausgegangen, ein nicht unterzeichneter «Rechtsöffnungsentscheid» stelle kein Urteil im Sinne des Gesetzes dar. Deshalb könne mangels eines Anfechtungsobjektes gar nicht auf eine dage- gen erhobene Beschwerde eingetreten werden. Dem Beschwerdeführer ste- he demgegenüber die Möglichkeit offen, aufgrund des unbeachtlichen «Ent- scheides» dem Betreibungsamt gegenüber vorzubringen, es liege kein vollstreckbares Urteil vor. Dieses Vorgehen erweist sich aus prozessökono- mischen Gründen als überholt.