Erwägungen: Wie die Beschwerdeführer zutreffenderweise vorbringen, wurde der Rechtsöffnungsentscheid von P entgegen Art. 123 Abs. 2 ZPO nicht unter- zeichnet und nicht mit dem amtlichen Stempel versehen. Letzteres wurde auch beim Rechtsöffnungsentscheid von A. unterlassen. Daraus folgern die Beschwerdeführer, dass die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide auf- zuheben sind. Tatsache ist, dass die Unterzeichnung eines Urteils ohne Zweifel ein Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. Kommentar zum Gerichts- verfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 171). Die sich daraus ergebenden Folgen in einem Beschwerdeverfahren sind jedoch unklar.