114 teilweise erfüllt sind. Zulässig ist es, die Solidarschuld gegen den einen So- lidarschuldner durchzusetzen, obwohl mit dem anderen eine Abzahlungs- vereinbarung geschlossen worden ist; dahingegen ist es unzulässig, bei der Pfandverwertung einer Maximalhypothek mehr als den verurkundeten Ma- ximalbetrag verwerten zu lassen. Demzufolge ist die gegen den Entscheid des Kreispräsidenten eingereichte Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. SKG 96 Urteil vom 27. November 1996 47