Was über diesen verurkundeten Betrag hinaus- geht, ist durch die Pfandhaft jedoch nicht mehr abgedeckt und stellt eine rein persönliche Forderung dar, die der Gläubiger nicht in der Betreibung auf Pfandverwertung durchsetzen kann. Aus diesen Gründen ist der Be- schwerdegegnerin lediglich provisorische Rechtsöffnung im Umfange von Fr. 150 000.- zu gewähren. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 132 640.42 kann aufgrund des auf maximal Fr. 150000.- beschränkten Rechtsöffnungstitels im Verfahren der Pfandverwertung nicht Betreibungsgegenstand sein. In diesem Punkte ist die Beschwerde daher gutzuheissen.