Eine Maximalhypothek wird insbesondere dann als Siche- rungsmittel eingesetzt, wenn der Betrag der Forderung noch unbestimmt ist oder die Forderung zur Zeit der Pfanderrichtung nicht einmal besteht (Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. A., Zürich 1989, S. 742). Infolgedessen wird auf der Pfandurkunde ein Höchstbetrag angege- ben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubigers haften soll (Art. 794 Abs. 2 OR). Was über diesen verurkundeten Betrag hinaus- geht, ist durch die Pfandhaft jedoch nicht mehr abgedeckt und stellt eine rein persönliche Forderung dar, die der Gläubiger nicht in der Betreibung auf Pfandverwertung durchsetzen kann.