Es ist daher einzig noch zu beurteilen, ob der eingebrachte Pfandtitel genügt, um sich für die gesamte Schuld Deckung zu verschaffen. 5. Es ist unbestritten und geht aus den dem Gericht eingelegten Urkunden zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin der beschwer- debeklagten Bank eine Maximalhypothek im Umfange von Fr. 150 000.- ein- geräumt hat. Eine Maximalhypothek wird insbesondere dann als Siche- rungsmittel eingesetzt, wenn der Betrag der Forderung noch unbestimmt ist oder die Forderung zur Zeit der Pfanderrichtung nicht einmal besteht (Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. A., Zürich 1989, S. 742).