Erwägungen: 4. Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich befugt, die Be- schwerdeführerin auf die ganze Schuld zu belangen (Art. 144 Abs. 1 OR). Sie hat nun aber die Betreibung mit dem ausdrücklichen Begehren um Pfandverwertung eingeleitet. Infolgedessen hat der Schuldner und Be- schwerdeführer Anspruch auf Vorausverwertung des Pfandes (sog. «benefi- cium excussionis realis»). Dem Schuldner steht es jedoch frei, sich einer an- deren Betreibungsart zu unterziehen.