{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-27_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9705a98b5c59e75ec23a52d1cf64f01cefcc6d5347798fc044b8e6b4a92f42dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9705a98b5c59e75ec23a52d1cf64f01cefcc6d5347798fc044b8e6b4a92f42dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_27", "Checksum": "cd61b3f0ab4d7c9d5df5c7473728ab1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:40", "Checksum": "f99a0cd1330f91f26413e9c7a43f12bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 27\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n27 - Betreibung auf Grundpfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG);\nMaximalgrundpfandverschreibung (Art. 794 Abs. 2 ZGB).\nI n der Betreibung auf Grundpfandverwertung gestützt auf\neine Maximalhypothek kann nur für den Höchsthaftungsbetrag, nicht aber für die den Höchsthaftungsbetrag\nübersteigende Forderung, provisorische Rechtsöffnung\n(Art. 82 SchKG) erteilt werden.\n\nErwägungen:\n4. Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich befugt, die\nBe- schwerdeführerin auf die ganze Schuld zu belangen (Art. 144 Abs.\n1 OR). Sie hat nun aber die Betreibung mit dem ausdrücklichen\nBegehren um Pfandverwertung eingeleitet. Infolgedessen hat der\nSchuldner und Be- schwerdeführer Anspruch auf Vorausverwertung\ndes Pfandes (sog. «benefi- cium excussionis realis»). Dem Schuldner\nsteht es jedoch frei, sich einer an- deren Betreibungsart zu unterziehen.\nDie Vorausverwertung des Pfandes ist somit nicht zwingend, sondern\nmuss im Bedarfsfalle mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl\ngeltend gemacht werden (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 5. Aufl. 1993, §32 N 8f.). In casu hat die\nBeschwerdegegnerin das Verfahren für die Pfandverwertung eingeleitet.\nEs ist daher einzig noch zu beurteilen, ob der eingebrachte Pfandtitel\ngenügt, um sich für die gesamte Schuld Deckung zu verschaffen.\n5. Es ist unbestritten und geht aus den dem Gericht eingelegten\nUrkunden zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin der\nbeschwer- debeklagten Bank eine Maximalhypothek im Umfange von\nFr. 150 000.- ein- geräumt hat. Eine Maximalhypothek wird\ninsbesondere dann als Siche- rungsmittel eingesetzt, wenn der Betrag\nder Forderung noch unbestimmt ist oder die Forderung zur Zeit der\nPfanderrichtung nicht einmal besteht (Tuor/Schnyder, Das\nschweizerische Zivilgesetzbuch, 10. A., Zürich 1989,\nS. 742). Infolgedessen wird auf der Pfandurkunde ein Höchstbetrag\nangege- ben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des\nGläubigers haften soll (Art. 794 Abs. 2 OR). Was über diesen\nverurkundeten Betrag hinaus- geht, ist durch die Pfandhaft jedoch nicht\nmehr abgedeckt und stellt eine rein persönliche Forderung dar, die der\nGläubiger nicht in der Betreibung auf Pfandverwertung durchsetzen\nkann. Aus diesen Gründen ist der Be- schwerdegegnerin lediglich\nprovisorische Rechtsöffnung im Umfange von Fr. 150 000.- zu\ngewähren. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 132 640.42 kann\naufgrund des auf maximal Fr. 150000.- beschränkten Rechtsöffnungstitels im Verfahren der Pfandverwertung nicht\nBetreibungsgegenstand sein. In diesem Punkte ist die Beschwerde\ndaher gutzuheissen.\nZusammenfassend ergibt sich damit, dass die Voraussetzungen\nfür die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82\nSchKG\n\n114\nteilweise erfüllt sind. Zulässig ist es, die Solidarschuld gegen den einen\nSo- lidarschuldner durchzusetzen, obwohl mit dem anderen eine\nAbzahlungs- vereinbarung geschlossen worden ist; dahingegen ist es\nunzulässig, bei der Pfandverwertung einer Maximalhypothek mehr als\nden verurkundeten Ma- ximalbetrag verwerten zu lassen. Demzufolge\nist die gegen den Entscheid des Kreispräsidenten eingereichte\nBeschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil\naufzuheben.\nSKG 96 Urteil vom 27. November 1996\n47\n\n28\n- Rechtsöffnungsbeschwerde (Art. 236 ZPO); nicht unterzeichneter Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidenten. Die Unterzeichnung eines Urteils stellt zwar eine Gültigkeitsvoraussetzung dar (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Besteht\nüber die Identität und die Echtheit des aus einem Versehen nicht unterzeichneten Entscheids kein Zweifel, kann\nauf das dagegen erhobene Rechtsmittel dennoch eingetreten und die fehlende Unterschrift des Kreispräsidenten\nnachträglich beigebracht werden (Änderung der Rechtsprechung).\n\nErwägungen:\nWie die Beschwerdeführer zutreffenderweise vorbringen, wurde\nder Rechtsöffnungsentscheid von P entgegen Art. 123 Abs. 2 ZPO nicht\nunter- zeichnet und nicht mit dem amtlichen Stempel versehen.\nLetzteres wurde auch beim Rechtsöffnungsentscheid von A. unterlassen.\nDaraus folgern die Beschwerdeführer, dass die angefochtenen\nRechtsöffnungsentscheide auf- zuheben sind. Tatsache ist, dass die\nUnterzeichnung eines Urteils ohne Zweifel ein Gültigkeitserfordernis\ndarstellt (vgl. Kommentar zum Gerichts- verfassungsgesetz des Kantons\nZürich, Zürich 1978, § 171). Die sich daraus ergebenden Folgen in einem\nBeschwerdeverfahren sind jedoch unklar. In PKG 1955 Nr. 54 wurde\ndavon ausgegangen, ein nicht unterzeichneter\n«Rechtsöffnungsentscheid» stelle kein Urteil im Sinne des Gesetzes\ndar. Deshalb könne mangels eines Anfechtungsobjektes gar nicht auf\neine dage- gen erhobene Beschwerde eingetreten werden. Dem\nBeschwerdeführer ste- he demgegenüber die Möglichkeit offen,\naufgrund des unbeachtlichen «Ent- scheides» dem Betreibungsamt\ngegenüber vorzubringen, es liege kein vollstreckbares Urteil vor. Dieses\nVorgehen erweist sich aus prozessökono- mischen Gründen als\nüberholt. Will der Beschwerdeführer nämlich andere prozessuale oder\nauch materiellrechtliche Einwendungen überprüft wissen, müsste er\nnach dem ergangenen Nichteintretensentscheid wiederum einen\nunterschriebenen Rechtsöffnungsentscheid abwarten und schliesslich\ngegen\n\n115\n"}