Bei diesem Dokument handelt es sich zwar um eine Schuldanerken- nung der Wohnbau AG im Sinne des Gesetzes, allerdings mit gewissen Bedingungen. Da die Beschwerdeführerin die Erfüllung der gestellten Be- dingungen nicht nachweist und auch aus den Akten diesbezüglich nichts her- vorgeht, stellt die besagte Schuldanerkennung hingegen keinen Rechtsöffnungstitel dar, weshalb die Rechtsöffnung von der Vorinstanz zu Recht verweigert wurde. Bei dieser Sachlage ist der Entscheid der Vorinstanz nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses zu schützen und die Rechtsöffnungsbe- schwerde abzuweisen. RB 28/96 Urteil vom 23. September 1996 113