1). b) Vorliegend stützte M. ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein Schreiben vom 8. Februar 1995, worin die Wohnbau AG mitteilte, dass sie bereit sei, den noch offenen Betrag von Fr. 64 717.30 auf ein Sperrkonto zu überwei- sen, bis in besagtem Schreiben aufgeführte Unklarheiten definitiv bereinigt seien. Bei diesem Dokument handelt es sich zwar um eine Schuldanerken- nung der Wohnbau AG im Sinne des Gesetzes, allerdings mit gewissen Bedingungen.