Sie muss klar, ausdrücklich und unmissverständlich sein. Dem Zweck der Rechtsöffnung dient mit anderen Worten nur eine Schuldanerkennung, aus welcher der Bestand und die Höhe einer Forderung gegen einen bestimmten Schuldner hervorgeht, welcher sei- nen klaren Willen zur Zahlung dieser Schuld erkennen lässt. Ist die Schuld- anerkennung an eine Bedingung geknüpft, so wird die Rechtsöffnung nur erteilt, wenn der Gläubiger die Erfüllung der Bedingung nachweist (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 Ziff. 7, § 16 Ziff. 1).