Er muss sie gewähren, wenn die fragliche Forderung auf einer durch öffentliche Urkun- de festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene keine Einwendungen, welche die Schuldanerken- nung entkräften, sofort glaubhaft macht (vgl. Art.82 SchKG). Die private Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG enthält eine Willenserklä- rung, mit welcher sich der Schuldner zur Zahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldsumme, im vorliegenden Fall zu einer Sicherheits- leistung für eine Forderung, verpflichtet. Sie muss klar, ausdrücklich und unmissverständlich sein.