38 Abs. 1 SchKG. Wenn, wie im vor- liegenden Fall, ein Rechtstitel, der gestützt auf Art. 80 SchKG zu einer definitiven Rechtsöffnung führen muss, offensichtlich fehlt, hat der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung zu überprüfen. Er muss sie gewähren, wenn die fragliche Forderung auf einer durch öffentliche Urkun- de festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene keine Einwendungen, welche die Schuldanerken- nung entkräften, sofort glaubhaft macht (vgl. Art.82 SchKG).