112 und Praxis, B1SchK42 (1978) 167f.). a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte For- derung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. Dies ist nicht anders bei der besonderen Betreibungs- art auf Sicherheitsleistung gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG.