38 Abs. 1 SchKG kann eine Betreibung entweder auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung ausgerichtet sein. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung bietet dem Gläubiger, der Anspruch darauf hat, dass ihm die Erfüllung einer Verpflichtung seines Schuldners sichergestellt wer- de, die Möglichkeit, diesen Anspruch auf dem Wege der Schuldbetreibung zwangsweise durchzusetzen (BGE 93 III 79, 110 III 3). Ist eine Geldsumme als Sicherheit vorgesehen, so besteht eine gewisse Ähnlichkeit mit der Voll- streckung von Geldforderungen, denn in beiden Fällen ist die Betreibung auf Geld ausgerichtet.