Die Beschwerdefrist wurde daher erst am 3. Juni 1996 ausgelöst, als die Beschwerdeführerin den Entscheid persönlich beim Kreisamt abholte. Die am 12. Juni 1996 eingereichte Beschwerde von M. erfolgte somit rechtzeitig, weshalb auf die im übrigen formgerechte Eingabe einzutreten ist. 2. Nach Art. 38 Abs. 1 SchKG kann eine Betreibung entweder auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung ausgerichtet sein.