PKG 1974 Nr. 21). Auf dem den Rechtsöffnungsentscheid enthaltenden Briefumschlag stand zwar die Höhe der Gebühr, nicht aber die Art der Gebühr, so dass ohne Öffnen des Umschlags nicht ersichtlich war, um welches Verfahren, beziehungsweise um welchen Fall es sich handelte. Zu- dem geht aus den Akten nicht hervor, dass eine ausdrückliche oder aus konkludenten Handlungen sich ergebende Ermächtigung der Gläubigerin zur Erhebung des Vorschusses per Nachnahme vorlag. Die erfolgte Zustel- lung war deshalb nicht gültig. Die Beschwerdefrist wurde daher erst am 3. Juni 1996 ausgelöst, als die Beschwerdeführerin den Entscheid persönlich beim Kreisamt abholte.