68 Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger, im vorliegenden Falle die Beschwerdeführerin, die Betreibungskosten vorzuschiessen, wozu auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens gehören. Eine Erhebung des Vorschusses per Nachnahme ist hingegen nur da zulässig, wo eine ausdrück- liche oder aus konkludenten Handlungen sich ergebende Ermächtigung des Gläubigers dazu vorliegt, oder wo aus der Sendung, ohne dass sie geöffnet werden müsste, die Art und Höhe der Gebühr unzweideutig ersichtlich ist (vgl. Jaeger/Daeniker, SchKG-Praxis der Jahre 1911-1945, Bd. I N 1 zu Art. 68; PKG 1974 Nr. 21).