Nach vorgängiger Absprache mit dem Kreisamt holte M. deshalb die Sendung am 3. Juni 1996 persönlich beim Kreisamt ab. b) Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger, im vorliegenden Falle die Beschwerdeführerin, die Betreibungskosten vorzuschiessen, wozu auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens gehören.