111 beim Zustellversuch am 9. Mai 1996 nicht antraf, hinterliess er ihr eine Ab- holungseinladung mit der Aufforderung, die Sendung vom 10. bis zum 16. Mai 1996 bei der Post abzuholen. Einen Tag nach Ablauf dieser Frist, am 17. Mai 1996, wurde M. die Abholungseinladung seitens der Anwaltskanzlei per Post zugestellt. Da die Abholungseinladung jedoch nur auf den Namen der Rechtsvertreterin von M. ausgestellt war, konnte diese die Sendung bei der Post nicht selbst abholen. Nach vorgängiger Absprache mit dem Kreisamt holte M. deshalb die Sendung am 3. Juni 1996 persönlich beim Kreisamt ab.