- Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids unter Erhebung der Verfahrenskosten per Nachnahme ( Art. 68 26 Abs. 1, Art. 84 SchKG). Die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids an den Gläubiger per Nachnahme ist ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung nur zulässig und löst bei Nichtabholung die Frist zur Rechtsöffnungsbeschwerde (Art. 236 Abs. 1 ZPO) nur aus, wenn Art und Höhe der Gebühr aus der Sendung unzweideutig ersichtlich sind, ohne dass diese geöffnet werden muss (Erw. 1). - Zur Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG).