Es steht dem Gläubiger vielmehr frei, für die gleiche Forderung eine neue Betrei- bung, allerdings unter Fallenlassen der alten, einzuleiten und dann für diese neue Betreibung wieder ein neues Begehren um Rechtsöffnung zu stellen, das nicht etwa durch die Einrede der abgeurteilten Sache zurückgewiesen werden kann. b) Aus den dargelegten Gründen hätte der Kreispräsident das zweite Gesuch der Verwaltungs GmbH vom 23. Dezember 1995 in der Betrei- bung Nr. 950809 nicht gutheissen dürfen, vielmehr hätte er auf dieses gar nicht mehr eintreten dürfen. Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidiums aufgeho-