{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-26_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cfdeef563e7e915c3bcf86498ad80d037b7fec2c6bd0fd4374eedb202bbcd6faedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cfdeef563e7e915c3bcf86498ad80d037b7fec2c6bd0fd4374eedb202bbcd6faedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_26", "Checksum": "85b77e4882b92e25a7deb058b74d365d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:30", "Checksum": "5843edd78ae09ee5187a4e9f9c90c24c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 26\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n112\nund Praxis, B1SchK42 (1978) 167f.).\na) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80ff.\nSchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte\nFor- derung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den\nRechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des\nBetreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den Bestand der\nForderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. Dies ist\nnicht anders bei der besonderen Betreibungs- art auf Sicherheitsleistung\ngemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG. Wenn, wie im vor- liegenden Fall, ein\nRechtstitel, der gestützt auf Art. 80 SchKG zu einer definitiven\nRechtsöffnung führen muss, offensichtlich fehlt, hat der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung zu überprüfen. Er muss\nsie gewähren, wenn die fragliche Forderung auf einer durch öffentliche\nUrkun- de festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten\nSchuldanerkennung beruht und der Betriebene keine Einwendungen,\nwelche die Schuldanerken- nung entkräften, sofort glaubhaft macht\n(vgl. Art.82 SchKG). Die private Schuldanerkennung im Sinne von Art.\n82 SchKG enthält eine Willenserklä- rung, mit welcher sich der\nSchuldner zur Zahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren\nGeldsumme, im vorliegenden Fall zu einer Sicherheits- leistung für eine\nForderung, verpflichtet. Sie muss klar, ausdrücklich und unmissverständlich sein. Dem Zweck der Rechtsöffnung dient mit\nanderen Worten nur eine Schuldanerkennung, aus welcher der Bestand\nund die Höhe einer Forderung gegen einen bestimmten Schuldner\nhervorgeht, welcher sei- nen klaren Willen zur Zahlung dieser Schuld\nerkennen lässt. Ist die Schuld- anerkennung an eine Bedingung\ngeknüpft, so wird die Rechtsöffnung nur erteilt, wenn der Gläubiger die\nErfüllung der Bedingung nachweist (vgl. Panchaud/Caprez, Die\nRechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 Ziff. 7, § 16 Ziff. 1).\nb) Vorliegend stützte M. ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein\nSchreiben\nvom 8. Februar 1995, worin die Wohnbau AG mitteilte, dass sie bereit\nsei, den noch offenen Betrag von Fr. 64 717.30 auf ein Sperrkonto zu\nüberwei- sen, bis in besagtem Schreiben aufgeführte Unklarheiten\ndefinitiv bereinigt seien. Bei diesem Dokument handelt es sich zwar\num eine Schuldanerken- nung der Wohnbau AG im Sinne des\nGesetzes, allerdings mit gewissen Bedingungen. Da die\nBeschwerdeführerin die Erfüllung der gestellten Be- dingungen nicht\nnachweist und auch aus den Akten diesbezüglich nichts her- vorgeht,\nstellt die besagte Schuldanerkennung hingegen keinen Rechtsöffnungstitel dar, weshalb die Rechtsöffnung von der Vorinstanz zu Recht\nverweigert wurde.\nBei dieser Sachlage ist der Entscheid der Vorinstanz nach\nAnsicht\ndes Kantonsgerichtsausschusses zu schützen und die\nRechtsöffnungsbe- schwerde abzuweisen.\nRB 28/96 Urteil vom 23. September 1996\n\n113\n"}