{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-26_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cfdeef563e7e915c3bcf86498ad80d037b7fec2c6bd0fd4374eedb202bbcd6faedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cfdeef563e7e915c3bcf86498ad80d037b7fec2c6bd0fd4374eedb202bbcd6faedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_26", "Checksum": "85b77e4882b92e25a7deb058b74d365d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:30", "Checksum": "5843edd78ae09ee5187a4e9f9c90c24c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 26\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsöffnung nur für die\nbe- treffende Betreibung Recht schafft. Hat der Richter im\nRechtsöffnungsver- fahren die Aufhebung des Rechtsvorschlages\nverweigert, so kommt diesem Entscheid nicht die Bedeutung eines\nrechtskräftigen Urteils zu. Es steht dem Gläubiger vielmehr frei, für\ndie gleiche Forderung eine neue Betrei- bung, allerdings unter\nFallenlassen der alten, einzuleiten und dann für diese neue Betreibung\nwieder ein neues Begehren um Rechtsöffnung zu stellen, das nicht\netwa durch die Einrede der abgeurteilten Sache zurückgewiesen\nwerden kann.\nb) Aus den dargelegten Gründen hätte der Kreispräsident das\nzweite Gesuch der Verwaltungs GmbH vom 23. Dezember 1995 in der\nBetrei- bung Nr. 950809 nicht gutheissen dürfen, vielmehr hätte er auf\ndieses gar nicht mehr eintreten dürfen. Die Beschwerde wird somit\ngutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des\nKreispräsidiums aufgehoben.\nRB 3/96 Urteil vom 27. März\n1996\n\n- Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids unter Erhebung der Verfahrenskosten per Nachnahme ( Art. 68\n26 Abs. 1, Art. 84 SchKG). Die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids an den Gläubiger per Nachnahme ist\nohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung nur zulässig und löst bei Nichtabholung die\nFrist zur Rechtsöffnungsbeschwerde (Art. 236 Abs. 1 ZPO)\nnur aus, wenn Art und Höhe der Gebühr aus der Sendung\nunzweideutig ersichtlich sind, ohne dass diese geöffnet\nwerden muss (Erw. 1).\n- Zur Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1\nSchKG). Eine vom Schuldner unterzeichnete, an Bedingungen geknüpfte Verpflichtung zur Sicherheitsleistung\nberechtigt nur zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn\nder Gläubiger den Eintritt der Bedingungen nachweist\n(Art. 82 Sch KG) ( Erw. 2).\n\nErwägungen:\n1. Entscheide des Kreispräsidenten in Rechtsöffnungssachen\nkön- nen gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden.\na) Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Februar\n1996 wurde der Rechtsvertreterin von M. am 7. Mai 1996 unter Erhebung\nder Ver- fahrenskosten per Nachnahme zugestellt. Da der Postbote die\nAdressatin\n\n111\nbeim Zustellversuch am 9. Mai 1996 nicht antraf, hinterliess er ihr eine\nAb- holungseinladung mit der Aufforderung, die Sendung vom 10.\nbis zum\n16. Mai 1996 bei der Post abzuholen. Einen Tag nach Ablauf dieser Frist, am\n17. Mai 1996, wurde M. die Abholungseinladung seitens der\nAnwaltskanzlei per Post zugestellt. Da die Abholungseinladung jedoch\nnur auf den Namen der Rechtsvertreterin von M. ausgestellt war,\nkonnte diese die Sendung bei der Post nicht selbst abholen. Nach\nvorgängiger Absprache mit dem Kreisamt holte M. deshalb die\nSendung am 3. Juni 1996 persönlich beim Kreisamt ab.\nb) Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger, im\nvorliegenden Falle die Beschwerdeführerin, die Betreibungskosten\nvorzuschiessen, wozu auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens\ngehören. Eine Erhebung des Vorschusses per Nachnahme ist hingegen\nnur da zulässig, wo eine ausdrück- liche oder aus konkludenten\nHandlungen sich ergebende Ermächtigung des Gläubigers dazu vorliegt,\noder wo aus der Sendung, ohne dass sie geöffnet werden müsste, die\nArt und Höhe der Gebühr unzweideutig ersichtlich ist (vgl.\nJaeger/Daeniker, SchKG-Praxis der Jahre 1911-1945, Bd. I N 1 zu Art.\n68; PKG 1974 Nr. 21). Auf dem den Rechtsöffnungsentscheid enthaltenden Briefumschlag stand zwar die Höhe der Gebühr, nicht aber die\nArt der Gebühr, so dass ohne Öffnen des Umschlags nicht ersichtlich\nwar, um welches Verfahren, beziehungsweise um welchen Fall es sich\nhandelte. Zu- dem geht aus den Akten nicht hervor, dass eine\nausdrückliche oder aus konkludenten Handlungen sich ergebende\nErmächtigung der Gläubigerin zur Erhebung des Vorschusses per\nNachnahme vorlag. Die erfolgte Zustel- lung war deshalb nicht gültig.\nDie Beschwerdefrist wurde daher erst am 3. Juni 1996 ausgelöst, als\ndie Beschwerdeführerin den Entscheid persönlich beim Kreisamt\nabholte. Die am 12. Juni 1996 eingereichte Beschwerde von\nM. erfolgte somit rechtzeitig, weshalb auf die im übrigen formgerechte Eingabe einzutreten ist.\n2. Nach Art. 38 Abs. 1 SchKG kann eine Betreibung entweder\nauf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung ausgerichtet sein. Die\nBetreibung auf Sicherheitsleistung bietet dem Gläubiger, der Anspruch\ndarauf hat, dass ihm die Erfüllung einer Verpflichtung seines Schuldners\nsichergestellt wer- de, die Möglichkeit, diesen Anspruch auf dem Wege\nder Schuldbetreibung zwangsweise durchzusetzen (BGE 93 III 79, 110\nIII 3). Ist eine Geldsumme als Sicherheit vorgesehen, so besteht eine\ngewisse Ähnlichkeit mit der Voll- streckung von Geldforderungen,\ndenn in beiden Fällen ist die Betreibung auf Geld ausgerichtet. Bei der\nBetreibung auf Geldzahlung erhält aber der Gläubiger Eigentum am\nbezahlten Geld, währenddem bei der Betreibung auf\nSicherheitsleistung dem Gläubiger nur ein beschränktes dingliches\nRecht, ein Pfandrecht, am hinterlegten Geld bestellt wird (Wesen und\nBe- deutung der Betreibung auf Sicherheitsleistung in Lehre,\nRechtsprechung\n\n"}