Erwägungen: 1. Entscheide des Kreispräsidenten in Rechtsöffnungssachen kön- nen gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. a) Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Februar 1996 wurde der Rechtsvertreterin von M. am 7. Mai 1996 unter Erhebung der Ver- fahrenskosten per Nachnahme zugestellt. Da der Postbote die Adressatin 111