38 Abs. 1 SchKG). Eine vom Schuldner unterzeichnete, an Bedingungen geknüpfte Verpflichtung zur Sicherheitsleistung berechtigt nur zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingungen nachweist (Art. 82 Sch KG) ( Erw. 2).