110 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsöffnung nur für die be- treffende Betreibung Recht schafft. Hat der Richter im Rechtsöffnungsver- fahren die Aufhebung des Rechtsvorschlages verweigert, so kommt diesem Entscheid nicht die Bedeutung eines rechtskräftigen Urteils zu. Es steht dem Gläubiger vielmehr frei, für die gleiche Forderung eine neue Betrei- bung, allerdings unter Fallenlassen der alten, einzuleiten und dann für diese neue Betreibung wieder ein neues Begehren um Rechtsöffnung zu stellen, das nicht etwa durch die Einrede der abgeurteilten Sache zurückgewiesen werden kann.