Daher hat der Ausschuss des Kantonsgerichtes in ständiger Praxis entschieden, dass der Rechtsöffnungsentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst, als dass der einmal abgewiesene Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch in der gleichen Betreibung nicht mehr mit Erfolg erneuern kann. Somit kann in der gleichen Betreibung nicht mehrmals Rechtsöffnung verlangt werden. Wird ein erstes Gesuch abgewiesen, kann erst auf Grund einer neu eingeleiteten Betreibung wieder für die gleiche Forderung Rechtsöffnung verlangt werden.