Die betreibungsrechtlichen Klagen gehen nur darauf, ob die Betreibung in ein neues Stadium treten kann (Rechtsöffnung), ob und in welchem Umfang ein Vermögensstück in die Vollstreckung einbezogen werden darf (Widerspruchsverfahren) und inwiefern ein Gläubiger mit seiner Forderung an der Vollstreckung teilnehmen darf (Kollokationsverfahren). In jeder Betreibung können die Verhältnisse wieder anders liegen. Daher hat der Ausschuss des Kantonsgerichtes in ständiger Praxis entschieden, dass der Rechtsöffnungsentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst, als dass der einmal abgewiesene Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch in der gleichen Betreibung nicht mehr mit Erfolg erneuern kann.