Die betreibungsrechtlichen Klagen im allgemeinen befassen sich im- mer nur mit Fragen der konkreten Betreibung. Wer Rechtsöffnung verlangt, kämpft nicht um die Vollstreckbarkeit seiner Forderung schlechthin, sondern nur um ihre Vollstreckbarkeit als Voraussetzung für die Fortsetzung der vor- liegenden Betreibung. Die betreibungsrechtlichen Klagen gehen nur darauf, ob die Betreibung in ein neues Stadium treten kann (Rechtsöffnung), ob und in welchem Umfang ein Vermögensstück in die Vollstreckung einbezogen werden darf (Widerspruchsverfahren) und inwiefern ein Gläubiger mit seiner Forderung an der Vollstreckung teilnehmen darf (Kollokationsverfahren).