Der Entscheid über die Bewilligung oder die Verweigerung der Rechtsöffnung entbehrt da- her für die in Betreibung gesetzte Forderung der materiellen Rechtskraft. Eine andere Frage jedoch ist, ob der Rechtsöffnungsentscheid für seine aus- schliesslich betreibungsrechtlichen Wirkungen in materielle Rechtskraft er- wächst und damit die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens ein für allemal feststellt, so dass der abgewiesene Gläubiger sein Begehren mit dem gleichen Rechtsöffnungstitel nicht mehr erfolgreich erneuern kann. Die betreibungsrechtlichen Klagen im allgemeinen befassen sich im- mer nur mit Fragen der konkreten Betreibung.