Der Rechtsöffnungsentscheid stellt für die in Betreibung gesetzte Forderung kein Sachurteil dar. Er entscheidet nicht über den Bestand oder Nichtbestand der Forderung, sondern nur über den Fortgang der Betrei- bung. Das Rechtsöffnungsverfahren stellt somit einen rein vollstreckungs- rechtlichen Prozess dar und präjudiziert daher den Bestand oder Nichtbe- stand der in Betreibung gesetzten Forderung in keiner Weise. Der Entscheid über die Bewilligung oder die Verweigerung der Rechtsöffnung entbehrt da- her für die in Betreibung gesetzte Forderung der materiellen Rechtskraft.