109 a) Ob und unter welchen Voraussetzungen der abgewiesene Gläubi- ger sein Rechtsöffnungsbegehren in der gleichen oder in einer späteren Be- treibung mit Erfolg erneuern kann, hängt davon ab, inwiefern Rechtsöff- nungsentscheide in materielle Rechtskraft erwachsen. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass das Urteil für spätere Prozesse der Parteien und ihrer Rechtsnachfolger verbindlich ist.