Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreispräsident habe mit Entscheid vom 16. Januar 1996, mitgeteilt am 19. Januar 1996, die provi- sorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 950809 erteilt, obwohl er be- reits mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. September 1995, mitgeteilt am 5. September 1995, in der gleichen Betreibung auf das Gesuch der Verwal- tungs GmbH mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Somit sei das zweite Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen worden, obwohl in derselben Betreibung bereits ein Rechtsöffnungsentscheid vorgelegen habe.