Dieser Verzicht gründet in der Tatsache, dass bei Gutheissung der Anerkennungsklage durch den ordent- lichen Richter für den zugesprochenen Betrag der von M. erhobene Rechts- vorschlag beseitigt werden kann und es bedarf eines rein vollstreckungsrechtlichen Verfahrens, wie es das hierseitige Rechtsöffnungsverfahren eines darstellt, nicht mehr. An diesem Verzicht ändert auch nichts, dass