trag auf Beseitigung des Rechtsvorschlages etwa in den Rechtsschriften er- hoben wird (vgl. zum Ganzen PKG 1987 Nr. 25). c.b) Indem die Beschwerdeführerin nach dem Erlass des ablehnenden Rechtsöffnungsentscheides am 22. August 1996 beim Vermittleramt Oberengadin die Anerkennungsklage gemäss Art.79 SchKG gegen M. an- gemeldet hat, hat sie damit implizit auf die Weiterführung des bereits hän- gigen Rechtsöffnungsverfahrens verzichtet.