{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-25_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fe1098f68e40a0b430dbf64174850b5711ca1039bb6bc9be4e227fc6d485989dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fe1098f68e40a0b430dbf64174850b5711ca1039bb6bc9be4e227fc6d485989dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_25", "Checksum": "086efe423d29400a9d07c7b2193e5972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:39", "Checksum": "a0aa85330acd1a5d157cca42e5312e44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 25\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ntrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlages etwa in den Rechtsschriften\ner- hoben wird (vgl. zum Ganzen PKG 1987 Nr. 25).\nc.b) Indem die Beschwerdeführerin nach dem Erlass des ablehnenden Rechtsöffnungsentscheides am 22. August 1996 beim\nVermittleramt Oberengadin die Anerkennungsklage gemäss Art.79\nSchKG gegen M. an- gemeldet hat, hat sie damit implizit auf die\nWeiterführung des bereits hän- gigen Rechtsöffnungsverfahrens\nverzichtet. Dieser Verzicht gründet in der Tatsache, dass bei\nGutheissung der Anerkennungsklage durch den ordent- lichen Richter\nfür den zugesprochenen Betrag der von M. erhobene Rechts- vorschlag\nbeseitigt werden kann und es bedarf eines rein vollstreckungsrechtlichen Verfahrens, wie es das hierseitige\nRechtsöffnungsverfahren\neines darstellt, nicht mehr. An diesem Verzicht ändert auch nichts, dass\ndie\nBeschwerdeführerin die Beschwerde gegen den\nRechtsöffnungsentscheid erst nach der Instanzierung der\nAnerkennungsklage eingereicht hat, denn der Verzicht auf das\nRechtsöffnungsverfahren manifestierte sich in der An- hängigmachung\nder Anerkennungsklage vor Vermittleramt Oberengadin am 22.\nSeptember 1996 und wurde durch das Beschwerdeverfahren nicht\nhinfällig. Da die Beschwerdeführerin somit auf die Durchführung des\nRechtsöffnungsverfahrens verzichtet hat, kann auf die nach diesem\nVerzicht erhobene Rechtsöffnungsbeschwerde nicht eingetreten\nwerden.\nSKG 96 Urteil vom 16. Oktober 1996\n42\n\nEntscheid über die Rechtsöffnung (Art.80ff. SchKG);\n25 - materielle Rechtskraft. Der Rechtsöffnungsentscheid erwächst nur für die betreffenden Betreibung, nicht auch\nfür eine neue Betreibung für die gleiche Forderung in materielle Rechtskraft, sodass der abgewiesene Gläubiger\nsein Rechtsöffnungsbegehren zwar in der betreffenden\nBetreibung nicht mehr erneuern kann, wohl aber in einer\nneuen Betreibung für die gleiche Forderung.\n\nErwägungen:\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreispräsident habe\nmit Entscheid vom 16. Januar 1996, mitgeteilt am 19. Januar 1996, die\nprovi- sorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 950809 erteilt,\nobwohl er be- reits mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. September\n1995, mitgeteilt am\n5. September 1995, in der gleichen Betreibung auf das Gesuch der\nVerwal- tungs GmbH mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten\nsei. Somit sei das zweite Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen worden,\nobwohl in derselben Betreibung bereits ein Rechtsöffnungsentscheid\nvorgelegen habe.\n\n109\na) Ob und unter welchen Voraussetzungen der abgewiesene\nGläubi- ger sein Rechtsöffnungsbegehren in der gleichen oder in einer\nspäteren Be- treibung mit Erfolg erneuern kann, hängt davon ab,\ninwiefern Rechtsöff- nungsentscheide in materielle Rechtskraft\nerwachsen.\nMaterielle Rechtskraft bedeutet, dass das Urteil für spätere Prozesse der Parteien und ihrer Rechtsnachfolger verbindlich ist. Im\nZivilprozess hat die materielle Rechtskraft der Sachurteile, das heisst\nder Urteile, die im Gegensatz zu den sogenannten Prozessurteilen über\ndas Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Anspruchs entscheiden,\ndie Bedeutung, dass die Entscheidung über den streitigen Anspruch\nendgültig gefallen ist und selbst durch einen neuen Prozess nicht mehr\numgestossen werden kann.\nDer Rechtsöffnungsentscheid stellt für die in Betreibung\ngesetzte Forderung kein Sachurteil dar. Er entscheidet nicht über den\nBestand oder Nichtbestand der Forderung, sondern nur über den\nFortgang der Betrei- bung. Das Rechtsöffnungsverfahren stellt somit\neinen rein vollstreckungs- rechtlichen Prozess dar und präjudiziert\ndaher den Bestand oder Nichtbe- stand der in Betreibung gesetzten\nForderung in keiner Weise. Der Entscheid über die Bewilligung oder die\nVerweigerung der Rechtsöffnung entbehrt da- her für die in Betreibung\ngesetzte Forderung der materiellen Rechtskraft. Eine andere Frage\njedoch ist, ob der Rechtsöffnungsentscheid für seine aus- schliesslich\nbetreibungsrechtlichen Wirkungen in materielle Rechtskraft er- wächst\nund damit die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens ein für allemal feststellt, so dass der abgewiesene Gläubiger\nsein Begehren mit dem gleichen Rechtsöffnungstitel nicht mehr\nerfolgreich erneuern kann.\nDie betreibungsrechtlichen Klagen im allgemeinen befassen sich\nim- mer nur mit Fragen der konkreten Betreibung. Wer Rechtsöffnung\nverlangt, kämpft nicht um die Vollstreckbarkeit seiner Forderung\nschlechthin, sondern nur um ihre Vollstreckbarkeit als Voraussetzung für\ndie Fortsetzung der vor- liegenden Betreibung. Die betreibungsrechtlichen\nKlagen gehen nur darauf, ob die Betreibung in ein neues Stadium treten\nkann (Rechtsöffnung), ob und in welchem Umfang ein Vermögensstück in\ndie Vollstreckung einbezogen werden darf (Widerspruchsverfahren) und\ninwiefern ein Gläubiger mit seiner Forderung an der Vollstreckung\nteilnehmen darf (Kollokationsverfahren). In jeder Betreibung können die\nVerhältnisse wieder anders liegen. Daher hat der Ausschuss des\nKantonsgerichtes in ständiger Praxis entschieden, dass der\nRechtsöffnungsentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst, als\ndass der einmal abgewiesene Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch in der\ngleichen Betreibung nicht mehr mit Erfolg erneuern kann. Somit kann in\nder gleichen Betreibung nicht mehrmals Rechtsöffnung verlangt werden.\nWird ein erstes Gesuch abgewiesen, kann erst auf Grund einer neu\neingeleiteten Betreibung wieder für die gleiche Forderung Rechtsöffnung\nverlangt werden.\n\n"}