Entscheid über die Rechtsöffnung (Art.80ff. SchKG); 25 - materielle Rechtskraft. Der Rechtsöffnungsentscheid erwächst nur für die betreffenden Betreibung, nicht auch für eine neue Betreibung für die gleiche Forderung in materielle Rechtskraft, sodass der abgewiesene Gläubiger sein Rechtsöffnungsbegehren zwar in der betreffenden Betreibung nicht mehr erneuern kann, wohl aber in einer neuen Betreibung für die gleiche Forderung.