die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid erst nach der Instanzierung der Anerkennungsklage eingereicht hat, denn der Verzicht auf das Rechtsöffnungsverfahren manifestierte sich in der An- hängigmachung der Anerkennungsklage vor Vermittleramt Oberengadin am 22. September 1996 und wurde durch das Beschwerdeverfahren nicht hinfällig. Da die Beschwerdeführerin somit auf die Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens verzichtet hat, kann auf die nach diesem Verzicht erhobene Rechtsöffnungsbeschwerde nicht eingetreten werden. SKG 96 Urteil vom 16. Oktober 1996 42