Indem die Beschwerdeführerin nach dem Erlass des ablehnenden Rechtsöffnungsentscheides am 22. August 1996 beim Vermittleramt Oberengadin die Anerkennungsklage gemäss Art.79 SchKG gegen M. an- gemeldet hat, hat sie damit implizit auf die Weiterführung des bereits hän- gigen Rechtsöffnungsverfahrens verzichtet. Dieser Verzicht gründet in der Tatsache, dass bei Gutheissung der Anerkennungsklage durch den ordent- lichen Richter für den zugesprochenen Betrag der von M. erhobene Rechts- vorschlag beseitigt werden kann und es bedarf eines rein vollstreckungsrechtlichen Verfahrens, wie es das hierseitige Rechtsöffnungsverfahren eines darstellt, nicht mehr.