Das Dispositiv des Zivilur- teils muss einzig mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug neh- men und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären, ganz oder teilweise (BGE 107 1II 61 ff.). Dieser, den Rechtsvorschlag beseitigende Entscheid des Zivilrichters hat nur vollstreckungsrechtlichen Charakter. Dabei kommt dem Zivilrichter in betreibungsrechtlicher Hinsicht die gleiche Aufgabe wie dem Rechtsöffnungsrichter zu, mit dem einzigen Unterschied, dass Forderungsprozess und Rechtsöffnungsverfahren zeitlich beieinander liegen. Weil die Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG ohne vorhergehendes Vermittlungsverfahren erteilt wird (Art. 137 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit Art.