Derjenige, der auf einen Rechtsvorschlag hin seine Ansprüche nach Massgabe des Art. 79 SchKG, also im ordentlichen Forderungsprozess, welcher mit einem Urteil abgeschlossen wird, welches über den materiellen Bestand der Forderung entscheidet, geltend macht, kann direkt die Fortset- zung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 82ff SchKG zu durchlaufen hätte. Das Dispositiv des Zivilur- teils muss einzig mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug neh- men und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären, ganz oder teilweise (BGE 107 1II 61 ff.).