O., § 18 RZ 24 mit Hinweisen auf die Literatur und die Genfer Rechtsprechung). Der Beurteilung der Rechtsöffnungsbeschwerde steht somit in casu die Einrede der doppelten Rechtshängigkeit wegen der Klageinstanzierung vom 22. August 1996 vor Vermittleramt Oberengadin nicht entgegen. c.a) Derjenige, der auf einen Rechtsvorschlag hin seine Ansprüche nach Massgabe des Art. 79 SchKG, also im ordentlichen Forderungsprozess, welcher mit einem Urteil abgeschlossen wird, welches über den materiellen Bestand der Forderung entscheidet, geltend macht, kann direkt die Fortset- zung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 82ff SchKG zu durchlaufen hätte.