Im Verhältnis zwischen Rechtsöff- nungsverfahren und Anerkennungsklage gibt es nämlich wegen der ge- nannten Unterschiede keine Einrede der doppelten Rechtshängigkeit, auch wenn die Forderung, welche dem Rechtsöffnungbegehren zugrunde liegt, in der Prozessforderung enthalten ist; dies als Konsequenz der fehlenden Iden- tität des Streitgegenstandes. Im Falle des Rechtsöffnungsverfahrens geht es, wie erwähnt, um die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens und im Falle der Anerkennungsklage geht es um die materiellrechtliche Forderung (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 18 RZ 24 mit Hinweisen auf die Literatur und die Genfer Rechtsprechung).