Gerade in dieser Hinsicht un- terscheidet sich das Rechtsöffnungsverfahren von dem in Art. 79 SchKG vorgesehenen Anerkennungsverfahren, in welchem über den materiellen Bestand einer Forderung endgültig entschieden wird. Die Unterschiede zwischen dem Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 82ff. SchKG und dem Anerkennungsklageverfahren gemäss Art. 79 SchKG beeinflussen das Ver- hältnis der beiden Verfahren zueinander. Im Verhältnis zwischen Rechtsöff- nungsverfahren und Anerkennungsklage gibt es nämlich wegen der ge- nannten Unterschiede keine Einrede der doppelten Rechtshängigkeit, auch wenn die Forderung, welche dem Rechtsöffnungbegehren zugrunde liegt, in der Prozessforderung enthalten ist;