107 der Forderung nur nebenbei und nur in vorläufiger Art entschieden. Daher wird der Rechtsöffnungsentscheid im Hinblick auf die zugrundeliegende Forderung der materiellen Rechtskraft auch nicht teilhaftig (Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 18 RZ 22; Kurt Ammon, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage, § 19 RZ 15). Gerade in dieser Hinsicht un- terscheidet sich das Rechtsöffnungsverfahren von dem in Art. 79 SchKG vorgesehenen Anerkennungsverfahren, in welchem über den materiellen Bestand einer Forderung endgültig entschieden wird.