{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-24_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762b8d730e6d068b6c386536f4c1ce38e5ea7514f57eef8684113a247a7323bc58edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762b8d730e6d068b6c386536f4c1ce38e5ea7514f57eef8684113a247a7323bc58edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_24", "Checksum": "c2b8682d08038637f4573b58dc7a1e27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:34", "Checksum": "9e01e20173ee802099eb85db83201c77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 24\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Der verbale wurde vom Gerichtspräsidenten Sondrio in seiner\nFunk- tion als Eheschutzrichter erlassen. Entgegen der Ansicht des\nBeschwerde- gegners stellt der verbale keinesfalls eine vom Gericht\nabgesegnete Tren- nungsvereinbarung zwischen R. und D. dar.\nVielmehr verpflichtete der Gerichtspräsident Sondrio den letzteren\nautoritativ zur Zahlung von Unter- haltsbeiträgen. Sodann wäre dieser\nEntscheid auch in Italien die Grundlage einer dort angehobenen und wie\nin der Schweiz zulässigen Zwangbetreibung zwischen den Ehegatten\n(vgl. V Corsaro/S.Bozzi, a.a.O., S.3ff.) gewesen. Liegt somit eine\nEntscheidung eines italienischen Gerichts vor und machte der\nBeschwerdegegner keine anderen der in Art. 5 HUVÜ vorgesehen Anerkennungsverweigerungsgründe geltend, so ist der verbale in der\nSchweiz als vollstreckbar zu betrachten. Insofern ist der\nBeschwerdeführerin aber Recht zu geben, dass sie der Vorinstanz einen\ndefinitiven Rechtsöffnungsti- tel vorgelegt hatte und dies zur\nGewährung der definitiven und nicht bloss provisorischen\nRechtsöffnung hätte führen müssen. Hiermit bleibt noch die Frage offen,\nfür welchen Betrag, die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sein wird\n...\nSKG 96 Urteil vom 16. Dezember 1996\n46\n\n24 - Zum Verhältnis zwischen Anerkennungsklage und Rechtsöffnungsverfahren (Art.79, Art.82ff. SchKG). Die Anhebung der Anerkennungsklage beinhaltet implizit den\nVerzicht auf die Weiterführung des hängigen Rechtsöffnungsverfahrens.\n\nErwägungen:\n3. a) Nachdem der Kreispräsident Oberengadin seinen\nablehnenden Rechtsöffnungsentscheid am 22. August 1996 erlassen\nhatte, hat die Be- schwerdeführerin beim Vermittleramt Oberengadin\neine Forderungsklage gegen P angemeldet. Am 28. August 1996, also\nsechs Tage später, hat sie ihre Rechtsöffnungsbeschwerde eingereicht.\nDie Vermittlungstagfahrt vor Ver- mittleramt Oberengadin fand am 1.\nOktober 1996 statt. Dort verlangte die Beschwerdeführerin, dass P zur\nBezahlung des Betrages gemäss Rechtsöff- nungsbegehren verpflichtet\nwerde. Es stellt sich nun die Frage, ob angesichts dieser veränderten\nSachlage auf die Rechtsöffnungsbeschwerde noch einge- treten werden\nkann.\nb) Das Rechtsöffnungsverfahren und der Rechtsöffnungsentscheid\nhaben rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird in diesem\nVerfah- ren nur entschieden, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt\nwerden darf oder nicht. Hingegen wird über die materiellrechtliche Frage\ndes Bestehens\n\n107\nder Forderung nur nebenbei und nur in vorläufiger Art entschieden.\nDaher wird der Rechtsöffnungsentscheid im Hinblick auf die\nzugrundeliegende Forderung der materiellen Rechtskraft auch nicht\nteilhaftig (Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach\nschweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 18 RZ 22; Kurt Ammon,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage, § 19\nRZ 15). Gerade in dieser Hinsicht un- terscheidet sich das\nRechtsöffnungsverfahren von dem in Art. 79 SchKG vorgesehenen\nAnerkennungsverfahren, in welchem über den materiellen Bestand\neiner Forderung endgültig entschieden wird. Die Unterschiede\nzwischen dem Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 82ff. SchKG und\ndem Anerkennungsklageverfahren gemäss Art. 79 SchKG beeinflussen\ndas Ver- hältnis der beiden Verfahren zueinander. Im Verhältnis\nzwischen Rechtsöff- nungsverfahren und Anerkennungsklage gibt es\nnämlich wegen der ge- nannten Unterschiede keine Einrede der\ndoppelten Rechtshängigkeit, auch wenn die Forderung, welche dem\nRechtsöffnungbegehren zugrunde liegt, in der Prozessforderung\nenthalten ist; dies als Konsequenz der fehlenden Iden- tität des\nStreitgegenstandes. Im Falle des Rechtsöffnungsverfahrens geht es, wie\nerwähnt, um die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens und im\nFalle der Anerkennungsklage geht es um die materiellrechtliche\nForderung (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 18 RZ 24 mit Hinweisen auf die\nLiteratur und die Genfer Rechtsprechung). Der Beurteilung der\nRechtsöffnungsbeschwerde steht somit in casu die Einrede der\ndoppelten Rechtshängigkeit wegen der Klageinstanzierung vom 22.\nAugust 1996 vor Vermittleramt Oberengadin nicht entgegen.\nc.a) Derjenige, der auf einen Rechtsvorschlag hin seine Ansprüche\nnach Massgabe des Art. 79 SchKG, also im ordentlichen\nForderungsprozess, welcher mit einem Urteil abgeschlossen wird,\nwelches über den materiellen Bestand der Forderung entscheidet,\ngeltend macht, kann direkt die Fortset- zung der Betreibung verlangen,\nohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 82ff SchKG zu\ndurchlaufen hätte. Das Dispositiv des Zivilur- teils muss einzig mit\nBestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug neh- men und den\nRechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären, ganz oder\nteilweise (BGE 107 1II 61 ff.). Dieser, den Rechtsvorschlag beseitigende Entscheid des Zivilrichters hat nur vollstreckungsrechtlichen\nCharakter. Dabei kommt dem Zivilrichter in betreibungsrechtlicher\nHinsicht die gleiche Aufgabe wie dem Rechtsöffnungsrichter zu, mit\ndem einzigen Unterschied, dass Forderungsprozess und\nRechtsöffnungsverfahren zeitlich beieinander liegen. Weil die\nRechtsöffnung nach Art. 80 SchKG ohne vorhergehendes\nVermittlungsverfahren erteilt wird (Art. 137 Ziff. 2 ZPO in Verbindung\nmit Art. 138 Ziff. 1 ZPO), untersteht diese rein betreibungsrechtliche\nFrage im Zusammenhang mit dem Hauptprozess dem\nVermittlungsobligatorium nicht (Art. 63 ZPO und Art. 67 ZPO) Es reicht\nalso auf jeden Fall, wenn der An-\n\n"}