Rechtsöff- nungsbegehren verpflichtet werde. Es stellt sich nun die Frage, ob angesichts dieser veränderten Sachlage auf die Rechtsöffnungsbeschwerde noch einge- treten werden kann. 107 b) Das Rechtsöffnungsverfahren und der Rechtsöffnungsentscheid haben rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird in diesem Verfah- ren nur entschieden, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt werden darf oder nicht. Hingegen wird über die materiellrechtliche Frage des Bestehens 108