112 Der verbale wurde vom Gerichtspräsidenten Sondrio in seiner Funk- tion als Eheschutzrichter erlassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- gegners stellt der verbale keinesfalls eine vom Gericht abgesegnete Tren- nungsvereinbarung zwischen R. und D. dar. Vielmehr verpflichtete der Gerichtspräsident Sondrio den letzteren autoritativ zur Zahlung von Unter- haltsbeiträgen. Sodann wäre dieser Entscheid auch in Italien die Grundlage einer dort angehobenen und wie in der Schweiz zulässigen Zwangbetreibung zwischen den Ehegatten (vgl. V Corsaro/S.Bozzi, a.a.O., S.3ff.) gewesen.